1.
Geltungsbereich/Vertragspartner

 

Der Vertrag besteht zwischen  dem in dem Mietvertrag/Auftragsbestätigung
angegebenen Auftraggeber und der wfS – wir für Sie Vermietung, vertreten durch Marlis Rusack-Schauzu, Heinrich-Siems-Straße 2 in 38642 Goslar, Telefon: 05321-7335294 oder 015226862520.

Weiterhin kann  Marlis Rusack-Schauzu durch Hr. Klaus Rusack mit allen Rechten Vertreten werden.

 

 

2.  Vertragsgegenstand

 

Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag/Auftragsbestätigung angegebenen Gegenstände oder näher bezeichneten Artikel.

 

Aus dem Mietvertrag/Auftragsbestätigung gehen die Zeiten für eine eventuelle Anlieferung, Abbau, Veranstaltungstag/e und Ort, Veranstaltungsdauer sowie anfallende Kosten und Sonderleistungen hervor, dabei muss jede Sonderleistung aufgeführt sein, mündliche absprachen sind nicht bindend.

 

 

3.  Vertragsabschluss

 

Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Mietvertrages/Auftragsbestätigung zustande.

Alle Absprachen sowie Änderungen oder Stornierungen bedürfen der
Schriftform.

Ein Vertrag kann auch per mail abgeschlossen werden, hierbei sind keine Unterschriften notwendig, lediglich muss von beiden seiten eine Zustimmung des/der Vertrage/Verträge genauestens hervorgehen ( es ist immer eine Auftragsannahmebestätigung vom Vermieter notwendig ).

 

 

4.  Zahlungsbedingungen

 

 

Falls keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gilt folgendes:

 

1)
Bei Anmietung einer unserer Attraktionsgeräten ist der hierfür fällige Betrag bei Lieferung der Ware oder gegen
 Vorkasse durch Überweisung auf unser Konto ( Zahlungshinweise s.h. Mietvertrag/Auftragsbestätigung ) zu zahlen.

 

2)
Erfolgen die Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Kann der Auftragnehmer  wegen einseitiger
Nichterfüllung seitens des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.

 

 

5.  Rücktritt des Vermieters

 

In folgenden Fällen ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

 

1)
nicht Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen

2)
ungeeigneter Veranstaltungsort, ( s.h. unter 7. u. 9. )

3)
ungeeigneter Aufsichtspersonal ( s.h. unter 7. u. 9. )

4)
ungenügender Versicherungsschutz, ( s.h. unter 7. u. 9. )

5)
ungeeignete Wetterbedingungen, ( s.h. unter 7. u. 9. )

6)

bei Erkrankung des Vermieters, hierbei werden sollten Vorrauszahlungen vom Mieter getätigt worden sein, diese im vollen umfang zurück gezahlt, hierbei ist der Vermieter nicht verpflichtet durch dritte ersatz zu leisten.

 

 

 

6.   Rücktritt des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber kann bis zum Tag der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten. Dies ist nur in schriftlicher Form zulässig. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz und ggf. entgangenen Gewinn in folgender Höhe zu leisten:

 

- bei Rücktritt nach Vertragsabschluss : 30 % des Honorars

 

- Bei Rücktritt ab anfang der 6. bis anfang der 4. Woche vor Auftragsbeginn 40 % des Honorars

 

- Bei Rücktritt ab anfang der 4. Wochen bis anfang der 2. Woche vor Auftragsbeginn 50 % des Honorars

 

- Bei Rücktritt ab anfang der 2 Wochen vor Auftragsbeginn : 75 % des Honorars

 

- Bei Rücktritt ab anfang 1 Woche vor Auftragsbeginn : 80 % des Honorars

 

- Bei Rücktritt ab 1 Tag vor Auftragsbeginn : 100 % des Honorars

                 
                                                                     
7. Erfüllungsvoraussetzung für den Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, wenn keine anderen Bestimmungen in Kraft treten, folgende Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes zu schaffen :

 

- Bei Buchung über Nacht ist zu Gewärleisten das sämtliche Mietartikel vor Vandalismus ( Zerstörung ) durch den Mieter geschützt werden, sollte trotdem durch mißachtung ein Schaden entstehen so ist der Mieter dafür im vollen Umfang haftbar.

 

- Einholung aller anfallenden Genehmigungen, Anmeldungen oder
Aufstellerlaubnis sowie Gebührenzahlung ( z.B. Ordnungsamt )

 

- Auflagenerfüllung, wie z.B. Strom und Wasseranschlüsse

 

- ungehinderten Zugang zu diesem Ort ( bei Lieferung ungehinderte Anfahrt mit PKW Inkl. Anhänger )

 

- ausreichende Größe, Sauberkeit und Ebenheit des Aufstellungsortes

 

- Volljähriges Beaufsichtigungspersonal sofern vom Auftraggeber gestellt

 

- Ausreichender Versicherungsschutz ( z.B. Haftpflicht )

 

- Sollte keine Haftpflicht vom Mieter bestehen so kommt der Auftraggeber in vollem Umfang dafür auf.

 

 

Ausfall/Defekt von Geräten sowie Rückgabe des Gerätes

 

Sollten Sie einen Defekt an unserem Gerät feststellen, so müssen wir diesen vor Veranstaltungsbeginn gemeldet bekommen, so dass wir Ihnen ggf. Ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen können. Eine Meldung bei Rückgabe der Geräte können wir nicht mehr akzeptieren. Die Mietgeräte sind nicht bei Regen oder starkem Wind zu nutzen, hierbei
ist sofort der Betrieb einzustellen. Alle Mietartikel werden von uns regelmäßig gewartet und bei der Rückgabe auf Funktion überprüft.
Bei Rückgabe der Geräte müssen diese sich in einem sauberen und so wie bei Ausgabe einwandfreien Zustand befinden. Müssen wir die
Geräte Reinigen oder Reparieren, so stellen wir dieses gesondert in Rechnung.

 

 

9.
Haftung/Gewährleistung

 

1)
Für Schäden, Diebstahl, Zerstörung an unseren Mietgeräten ganz oder teilweise haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.

 

2)
Ebenso haftet der Mieter bei Unfällen wie Personen schäden durch benutzung unserer Mietgegenstände im vollen Umfang, der Vermieter ist vom Mieter nicht haftbar zu machen.

 

3)
Der Auftraggeber hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die ggf. Schäden aus Veranstaltungen Übernimmt.

 

4)
Die Benutzung unsere Mietgeräte erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters, hierbei ist der Vermieter durch den Mieter in keinen fall haftbar zu machen.

 

5)
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, das unserer Artikel von einer Erwachsenen und Nüchternen Person ständig beaufsichtigt werden

 

6)
Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt beeinflusst oder unmöglich, werden Minderungs- oder Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen.

 

7)
Ist ein Misserfolg der Leistungen auf fehlende Unterstützung des Auftraggebers zurückzuführen, entfällt eine Haftung des Auftragnehmers.

 

 

10.  Wetterrisiko

 

Das Wetterrisiko liegt in jedem Fall beim Auftraggeber.

 

 

11.  Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für beide Parteien ist, wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen,
Goslar.

 

 

12.  Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtswirksam sein,
oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird rechtsunwirksam sein, oder Ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die im Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftliche am nächsten kommt.

 

 

13.  Anerkennung der AGB der wfS

 

Der Auftraggeber hat die AGB der wfS gelesen und stimmt dies mit seiner Unterschrift auf dem Angebot/Mietvertrag in vollem Umfang zu!

 

 

 

 

 

 

 

                 
                                                                     
                                                        

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